Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 161Artikel 161
Text
ARTIKEL 161
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,
die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;
die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen zu schützen;
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Pflanzen oder Tieren zu schützen;
die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;
die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067632