Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 173Artikel 173
Text
ARTIKEL 173
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Wettbewerbsrecht“ umfasst
im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
„Wettbewerbsbehörde“ ist
im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“;
im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und die „Comisión Resolutiva“.
„Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067644