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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 28

Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1)        Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.

(2)        In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:

  1. Litera a
    die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
  2. Litera b
    die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
  3. Litera c
    Umweltprobleme und Raumordnung;
  4. Litera d
    Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
  5. Litera e
    der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
  6. Litera f
    Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;
  7. Litera g
    technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.

Schlagworte

Umweltschutzmodell

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067499