Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Text
TITEL VIITITEL römisch sieben
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 48
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien
über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
Schlagworte
Kooperationsstrategie, Kooperationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067519