Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Text
ARTIKEL 80
Zollwert
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkommens.Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sieben des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs römisch drei des genannten Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067551