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Art. 89

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 89 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 89

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 5
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

ARTIKEL 89

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)        Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von Tierschutznormen.

(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang römisch vier beigefügt ist.

(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziationsausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Ausschuss trägt dann die Bezeichnung „Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16 des Anhangs römisch vier festgelegt.

(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 16 des Anhangs römisch vier als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067560