Rechtstracker.at

§ 111 FPG

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. I Nr. 39/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute12.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 39/2026
§ 11101.01.201011.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 11101.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. I Nr. 39/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

14. Hauptstück
Beförderungsunternehmer

Pflichten der Beförderungsunternehmer

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
  2. Absatz 2,Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
    2. Ziffer 2
      die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
    3. Ziffer 3
      den ursprünglichen Abreiseort;
    4. Ziffer 4
      die Abreise- und Ankunftszeit;
    5. Ziffer 5
      die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
    6. Ziffer 6
      die Gesamtzahl der mit dem betreffenden Beförderungsmittel beförderten Personen und
    7. Ziffer 7
      im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
    festzuhalten, während eines Zeitraumes von 24 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Datenübermittlung nach diesem Absatz zu erlassen.
  3. Absatz 2 a,Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.
  4. Absatz 3,Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 2, der Grenzkontrollbehörde bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Wird ein Fremder, der von einem Beförderungsunternehmer nach Österreich über die Außengrenze gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
  6. Absatz 5,Ist der Beförderungsunternehmer nach Absatz 4, nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
  7. Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Absatz 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (Paragraph 43, Absatz eins,).

Schlagworte

Luftfahrzeug, Abreisezeit, Landfahrzeug

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278270