Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ausnahmen von der Passpflicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
einer Durchbeförderung (§ 45b).einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
(2)Absatz 2,Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278225