Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
„Niederlassungsbewilligung“
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 odereine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
verfügen.
(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, undein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b, 12 d oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Schlagworte
Privatleben, Aufenthaltsrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40245639