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Anlage 2
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dieser Anlage gelten als:
“Ebene der größten Einsenkung”:
die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schifffahrt noch verwendet werden darf;
“Freibord”:
der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;
“Sicherheitsabstand”:
der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, dabei werden jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt;
“Fahrtbereiche”:
die Bereiche, die wegen der Art und Ausrüstung von Binnenschiffen und ihres Freibordes und Sicherheitsabstandes, nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH wie folgt eingeteilt werden:
Fahrtbereich 1 ...... Höhe bis 2,0 m
Fahrtbereich 2 ...... Höhe bis 1,2 m
Fahrtbereich 3 ...... Höhe bis 0,6 m.
Die kennzeichnende Wellenhöhe ist das Mittel von 10 vH der Wellen, welche bei einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenberg und Wellental haben.
MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN
EINSENKUNG
2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.
2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.
3. EINSENKUNGSMARKEN
3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss dauerhafte,
aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie werden wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.
3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden.
Der Mittelpunkt des Ringes muss auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muss durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.
Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.
Für die Fahrzeuge die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muss der Ring nicht dargestellt werden.
3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.
Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.
Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.
4. TIEFGANGSANZEIGER
4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muss auf
jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.
4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 3, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muss die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muss in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 03, Ziffer 3,, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muss die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muss in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.
Die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.
4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen, gemäß den Z 4.1 und 4.2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen, gemäß den Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Skizze der Freibordmarke
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
darstellbar) darstellbar) darstellbar)
Fahrtbereich 3 Fahrtbereich 3 – 2 Fahrtbereich 3 - 1
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005