Text
Anlage 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil
3. Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 3,).
1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 5, als:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
1.4.1 “Topplicht”: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22 30` hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2 “Seitenlichter”: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 30` strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22 30` hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3 “Hecklicht”: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4 “von allen Seiten sichtbares Licht”: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 strahlt.
1.5 Erklärung der Symbole:
Ein Licht, das dem Blick des a (Anm.:
Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist Zeichen nicht
mit einem Punkt in der Mitte versehen darstellbar)
Von allen Seiten sichtbares Licht b (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Nur über einen eingeschränkten c (Anm.:
Horizontbogen sichtbares Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Funkellicht d (Anm.:
Zeichen
darstellbar)
Nur zeitweise oder wahlweise geführtes e (Anm.:
Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Tafel oder Flagge f (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Wimpel g (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Ball h (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Zylinder i (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Kegel j (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Doppelkegel k (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Radarreflektor l (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht Bei Tag
2 BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
2.1.1 (§ 3.08 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht
2.1.2 (§ 3.08 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Wahlweise ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,
dem vorübergehend ein Vorspann
vorausfährt (§ 3.08 Z 3)
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht und
erforderlichenfalls ein
zweites Topplicht auf dem
Hinterschiff
2.1.4 Einzeln fahrendes 2.1.5 Einzeln fahrendes
schnelles Schiff schnelles Schiff
Schiff (§ 3.08 Z 4):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Skizzen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Skizzen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 186/2008
Außer den Lichtern nach § 3.08 Z 1 müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.Außer den Lichtern nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit
an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb
(§ 3.09 Z 1): an der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren
mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit
Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an
(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die den
letzten Anhang bilden
(§ 3.09 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes Hecklicht
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei weiße Hecklichter, auf
den äußersten Fahrzeugen des
Verbandes
2.3 Schubverbände
2.3.1 (§ 3.10 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Drei Topplichter in Form eines
gleichseitigen Dreiecks
angeordnet, Seitenlichter und
drei Hecklichter auf dem
Schubschiff
2.4 Koppelverbände
2.4.1 (§ 3.11 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder
mehrere Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb als Vorspann
vorausfahren (§ 3.11 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, ein
Hecklicht und wahlweise zwei
gewöhnliche oder helle von
allen Seiten sichtbare Lichter
übereinander, das rote über
dem grünen
2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb (§ 3.13 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, unmittelbar
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes helles von allen
Seiten sichtbares Licht,
Seitenlichter, die auf eine
der vorgenannten Arten gesetzt
werden
oder:
nur bei einzeln fahrenden
Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb mit einer
Länge von weniger als 7 m
(§ 3.13 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.2 Geschleppte oder längsseits
gekuppelt mitgeführte
Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel
(§ 3.13 Z 5):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können,
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, und
Hecklicht in einer einzigen
Leuchte im Topp oder am oberen
Teil des Mastes;
oder:
nur bei Kleinfahrzeugen mit
einer Länge von weniger als
7 m:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
und bei der Annäherung anderer
Fahrzeuge ein zweites weißes
gewöhnliches Licht
2.6.4 Einzeln, weder mit
Maschinenantrieb noch unter
Segel fahrende Kleinfahrzeuge
(§ 3.13 Z 6):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge
die gleichzeitig ihre unter Segel, die
Antriebsmaschine benützen gleichzeitig ihre
(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine
Eine der Bezeichnungen nach benützen (§ 3.30):
2.6.1.
Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein helles statt eines starken Ein schwarzer Kegel
Topplichts, Seitenlichter, die mit der Spitze unten
gewöhnlich statt hell sein
können, nebeneinander oder in
einer einzigen Leuchte am oder
nahe dem Bug, ein Hecklicht
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
2.7.2 (§ 3.31):
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein gelber Doppelkegel
2.8 Fahrzeuge, die bestimmte
gefährliche Güter befördern
2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 1): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung (§ 3.32 Z 1):
Zusätzliche
Bezeichnung
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.3 Schubverbände, die bestimmte 2.8.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Schubschiffs Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.5 Koppelverbände, die bestimmte 2.8.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.9 Fähren
2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend
(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar, Seitenlichter und
ein Hecklicht
2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang
(§ 3.16 Z 3):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei grüne helle Lichter
übereinander über einem weißen
hellen Licht, alle drei von
allen
2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):
Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die
geschwenkt wird; bei geschwenkt wird
Kleinfahrzeugen kann das
Licht weiß sein
2.11 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
2.11.1 (§ 3.19):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer heller, von allen
Seiten sichtbarer, Lichter
2.12 Fahrzeuge mit Vorrang
2.12.1 (§ 3.36):
Zusätzliche
Bezeichnung:
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein roter Wimpel
3 BEZEICHNUNG BEIM STILLLIEGEN
3.1 Allgemeine Fälle
3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit
Ufer entfernt stillliegen, Maschinenantrieb beim
oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil
gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der
vom Ufer entfernt
stillliegt
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf
dem Vorschiff
3.1.3 Vom Ufer entfernt 3.1.4 Vom Ufer entfernt
stillliegende Schubverbände stillliegende
(§ 3.20 Z 2): Schubverbände
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf
auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff
dem Vorderteil des Verbandes
3.1.5 Vom Ufer entfernt
stillliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne
(§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,
Kleinfahrzeuge
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches Licht
3.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
3.2.1 Fahrzeuge, die bestimmte 3.2.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung: (§ 3.37):
Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei der Güter: ein, zwei
von allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.3 Schubverbände, die bestimmte 3.2.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Schubschiffs: Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.5 Koppelverbände, die bestimmte 3.2.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.3 Fähren
3.3.1 Nicht frei fahrend und an
ihrer Anlegestelle
stillliegend (§ 3.23 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
3.3.2 Frei fahrend und an ihrer
Anlegestelle stillliegend
(§ 3.23 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar. Bei kurzzeitigem
Stillliegen ein Hecklicht und
zwei Seitenlichter
3.4 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer gewöhnlicher von allen
Seiten sichtbarer Lichter
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine
Behinderung der Schifffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende
weißer gewöhnlicher von allen Anzahl gelber Tonnen
Seiten sichtbarer Lichter oder gelber Flaggen
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei
Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und
Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die
Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen
Stillliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen
durchführen, beim
Stillliegen
(§ 3.41 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei
grüne gewöhnliche Lichter oder ist, zwei grüne
zwei grüne helle Lichter Doppelkegel
übereinander und übereinander und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter
rotes helles Licht Ball
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt frei
ist, das
Tafelzeichen E.1
“Erlaubnis zur
Durchfahrt” (Anlage 7)
und
erforderlichenfalls
auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt nicht
frei ist, das
Tafelzeichen A.l
“Verbot der
Durchfahrt” (Anlage 7)
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und
Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei
gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen
sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu
festgefahrene oder gesunkene schützen sind
Fahrzeuge (§ 3.27 Z 2): (§ 3.41 Z 1), sowie
festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
(§ 3.41 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, die Vorbeifahrt frei
eingewöhnliches oder rotes, ist, eine Flagge oder
helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere
gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere
hellen Licht und Hälfte weiß, und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote
Licht Flagge oder Tafel
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen Schwimmkörper und
(§ 3.28 Z 1 und 2): schwimmende Anlagen
(§ 3.42):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit
allen Seiten sichtbare Lichter Radarreflektor
und eine Tonne mit
Radarreflektor und einem
weißen gewöhnlichen, von allen
Seiten sichtbaren, Licht
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei
Arbeit (§ 3.27 Z 1; der Arbeit
§ 3.28 Z 2): (§ 3.41 Z 1; § 3.42):
Zum Beispiel: Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
4 SONSTIGE ZEICHEN
4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.2 Rauchverbot (§ 3.44):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der
Schifffahrtsaufsicht (§ 3.45):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei
Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der
Schifffahrtsaufsicht (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter
Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
oder:
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem
ballähnlichen Gegenstand;
oder:
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder:
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
... --- ... (SOS);
oder:
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder
ähnlichem;
oder:
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder:
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme
4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
(§ 3.48 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot-weiße Flagge
über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei
Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln
Licht über einem weißen hellen übereinander, die
Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere
Seiten sichtbar weiß
4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten
in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005