Rechtstracker.at

Anl. 5 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 507.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
Anl. 513.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 5

Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
    gewöhnliche Lichter,
    helle Lichter,
    starke Lichter.
  2. Ziffer 2
    Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt. Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:

         Rot oder Grün:    Tau = 0,10 bis 0,20

         Gelb:             Tau = 0,40 bis 0,60

         Blau:             Tau = 0,02

3.     Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind

       in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind

       Betriebslichtstärken I tief B, die 75 vH der fotometrischen

       Lichtstärken I tief O entsprechen:

römisch eins tief B = 0,75 x römisch eins tief O

Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5 senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vH je Flächengrad abnehmen.

  1. Ziffer 4
    Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke römisch eins tief B [cd], und der Tragweite t [km] bei Nacht, wird durch folgende Gleichung angegeben:

römisch eins tief B = 0,2 x t 2 x q hoch -t

Dabei ist der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 Mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen auf eine Entfernung von 1 km ist. Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.

Tabelle 1

Betriebslichtstärken römisch eins tief B und Tragweiten t der Lichter der, Fahrzeuge

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)

*1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige

Behörde eine Betriebslichtstärke von römisch eins tief B = 0,9 cd

entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.

*2) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von IB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.

Anmerkung, Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 186/2008

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098962