Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
Text
Anlage 5
Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
gewöhnliche Lichter,
helle Lichter,
starke Lichter.
Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt. Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:
Rot oder Grün: Tau = 0,10 bis 0,20
Gelb: Tau = 0,40 bis 0,60
Blau: Tau = 0,02
3. Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind
in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind
Betriebslichtstärken I tief B, die 75 vH der fotometrischen
Lichtstärken I tief O entsprechen:
I tief B = 0,75 x I tief Orömisch eins tief B = 0,75 x römisch eins tief O
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5 senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vH je Flächengrad abnehmen.
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke I tief B [cd], und der Tragweite t [km] bei Nacht, wird durch folgende Gleichung angegeben:Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke römisch eins tief B [cd], und der Tragweite t [km] bei Nacht, wird durch folgende Gleichung angegeben:
I tief B = 0,2 x t 2 x q hoch -trömisch eins tief B = 0,2 x t 2 x q hoch -t
Dabei ist der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 Mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen auf eine Entfernung von 1 km ist. Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.
Tabelle 1
Betriebslichtstärken I tief B und Tragweiten t der Lichter der
FahrzeugeBetriebslichtstärken römisch eins tief B und Tragweiten t der Lichter der, Fahrzeuge
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
*1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige
Behörde eine Betriebslichtstärke von I tief B = 0,9 cdBehörde eine Betriebslichtstärke von römisch eins tief B = 0,9 cd
entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
*2) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von IB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.
(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 186/2008