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§ 102 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 02

Schiffsführer

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes und die im Paragraph eins Punkt 08, genannten Fahrzeuge, sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. Ziffer 2
    Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. Litera b
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    3. Litera c
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    4. Litera d
      in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
  4. Ziffer 4
    Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. Ziffer 5
    Jede schwimmende Anlage muss unter der Aufsicht einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068190