Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.04Paragraph eins Punkt 04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt,
sowie nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098923