Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.09 Besetzung des Ruders Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068197