Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1103Paragraph 1103
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.03Paragraph 11 Punkt 03
Überwachung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schifffahrtsaufsichtsorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 20, haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (Paragraph 17 Punkt 04, Ziffer 3,) sowie Personen, unter deren Obhut Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schifffahrtsaufsichtsorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schifffahrtsaufsichtsorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
Schlagworte
An-Bord-Gehen, Von-Bord-Gehen
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068338