Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.11Paragraph eins Punkt 11
Schifffahrtsvorschrift
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“, sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß § 1.22 befinden.An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“, sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß Paragraph eins Punkt 22, befinden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068199