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§ 1112 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1112

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 12

Reinhaltung des Gewässers

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
  2. Ziffer 2
    Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Die Erlaubnis des Paragraph 9 Punkt 07, gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße. Auf den in Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße dürfen Bilgenwässer ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 10 ppm gewährleisten, in die Wasserstraße eingeleitet werden.
  4. Ziffer 4
    Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 10 beträgt.
  5. Ziffer 5
    Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines Schifffahrtsaufsichtsorgans einzuholen.
  6. Ziffer 6
    Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten Schifffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
  7. Ziffer 7
    Tankschiffe, die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  8. Ziffer 8
    Sind Stoffe gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
  9. Ziffer 9
    Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, unverzüglich dem nächsten Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden; die Meldung muss enthalten:
    1. Litera a
      Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
    2. Litera b
      die Stelle der Verunreinigung;
    3. Litera c
      den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. Litera d
      die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. Litera e
      die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. Litera f
      die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. Litera g
      das Ausmaß der Verunreinigung.
  10. Ziffer 10
    Jeder Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, muss im Schiffstagebuch eingetragen werden.
  11. Ziffer 11
    Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
  12. Ziffer 12
    Es ist verboten, öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068348