Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1117Paragraph 1117
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.17Paragraph 11 Punkt 17
Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter Abweichend von § 8.02 Z 1 hat die Meldung vor Antritt der Reise, Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter Abweichend von Paragraph 8 Punkt 02, Ziffer eins, hat die Meldung vor Antritt der Reise,
wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges zu erfolgen. Die Meldung ist an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 5 zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098942