Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.18Paragraph eins Punkt 18
Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068206