Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.19Paragraph eins Punkt 19
Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt erteilt werden.
Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 08, nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068207