Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1201Paragraph 1201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen KleinfahrzeugeParagraph 12 Punkt 01, Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b, muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.
Abweichend von § 2.01 Z 6 gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind, nicht.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer 6, gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind, nicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068352