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§ 121 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12113.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 21

Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
    1. Litera a
      Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
    2. Litera b
      schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
  2. Ziffer 2
    Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
  4. Ziffer 4
    Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068209