Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen BestimmungenParagraph eins Punkt 26, Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutzhäfen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flusssonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.
Schlagworte
Ladestelle, Ladevorgang
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068214