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§ 126 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12613.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 26, Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutzhäfen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
  2. Ziffer 2
    Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flusssonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.

Schlagworte

Ladestelle, Ladevorgang

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068214