Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1304Paragraph 1304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.04Paragraph 13 Punkt 04
Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen. Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (Paragraph 3 Punkt 45,) die Nummer des Fahrzeuges führen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068358