Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1307Paragraph 1307
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.07Paragraph 13 Punkt 07
Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.Abweichend von Paragraph 3 Punkt 27, müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068361