Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1308Paragraph 1308
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.08Paragraph 13 Punkt 08
Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, dass sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraphen 3 Punkt 27, bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, dass sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068362