Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1309Paragraph 1309
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.09Paragraph 13 Punkt 09
Tagbezeichnung der schnellen Schiffe in Fahrt Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Tag außer der anderen nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098945