Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
Text
§ 13.Paragraph 13,
11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen müssen, jedoch ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß 8.1.8 der Anlage 1 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gelten, die gefährliche Güter befördern, für die in der ADN-Verordnung die Bezeichnung mit einem blauen Licht bzw. einem blauen Kegel vorgeschrieben ist, können bei der Annäherung an Schleusen einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muss.Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen, jedoch ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß 8.1.8 der Anlage 1 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gelten, die gefährliche Güter befördern, für die in der ADN-Verordnung die Bezeichnung mit einem blauen Licht bzw. einem blauen Kegel vorgeschrieben ist, können bei der Annäherung an Schleusen einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen muss.