Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1501Paragraph 1501
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 15.01Paragraph 15 Punkt 01
Hinweiszeichen
Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.
Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.
Die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße gemäß § 5.02 und Anlage 8 gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nach nautischen Erfordernissen.Die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße gemäß Paragraph 5 Punkt 02 und Anlage 8 gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nach nautischen Erfordernissen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068370