Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1503Paragraph 1503
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und WasserflugplätzenParagraph 15 Punkt 03, Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen
Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Ziffer 3,, anzubringen.
Wasserflugplätze sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, BGBl. Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.Wasserflugplätze sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,, zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068372