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§ 1602 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160207.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1602

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 02, Durchfahren der Schleusen

  1. Ziffer eins
    Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Ziffer 5 und 8).
  2. Ziffer 2
    Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Ziffer 2, genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Ziffer eins,) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen.
  5. Ziffer 5
    Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28 a, genannten Signalen folgende Signale zu beachten:
    1. Litera a
      das Vorsignal (Ziffer 6,) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,
    2. Litera b
      das Abrufsignal (Ziffer 7,), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.
  6. Ziffer 6
    Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      zwei Festlichter:
      Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf an der Wartelände im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Vorhafen warten;
    2. Litera b
      zwei Taktlichter:
      voraussichtlich beide Schleusen benützbar; das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die rechte, das Folgende die linke Schleuse zu benützen;
    3. Litera c
      links Festlicht, rechts Taktlicht:
      voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
    4. Litera d
      links Taktlicht, rechts Festlicht:
      voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
  7. Ziffer 7
    Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      zwei Festlichter:
      bis zum Abruf nach Litera b, oder c warten;
    2. Litera b
      links Festlicht, rechts Taktlicht:
      zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
    3. Litera c
      links Taktlicht, rechts Festlicht:
      zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
  8. Ziffer 8
    Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28 a, aufgeführten Signalen das Vorsignal (Ziffer 9,) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.
  9. Ziffer 9
    Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      Festlicht:
      bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;
    2. Litera b
      Taktlicht:
      Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; entsprechend den Einfahrtssignalen in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Vorhafens auf Einfahrt warten.
  10. Ziffer 10
    Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
    1. Litera a
      dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
    2. Litera b
      die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.
  11. Ziffer 11
    Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein.
  12. Ziffer 12
    Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
  13. Ziffer 13
    Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.
  14. Ziffer 14
    Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.
  15. Ziffer 15
    Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.
  16. Ziffer 16
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 7, dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.
  17. Ziffer 17
    Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.
  18. Ziffer 18
    In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.

Schlagworte

Vorsignal, Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068374