Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1605Paragraph 1605
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.05Paragraph 16 Punkt 05
Verbände
Schubverbände dürfen nicht schleppen.
Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit
mitgeführt werden.
Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 2, enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098951