Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1610Paragraph 1610
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und SporttauchensParagraph 16 Punkt 10, Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5 bis 2074,8).
Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068382