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§ 1704 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 170413.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1704

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 17 Punkt 04, Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins, ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,
    1. Litera a
      auf denen sich Fahrgäste befinden,
    2. Litera b
      die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,
    3. Litera c
      die leck sind,
    4. Litera d
      die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß Paragraph 18 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    5. Litera e
      die bei Eisgang (Paragraph 17 Punkt 03,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
  2. Ziffer 2
    Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.
  3. Ziffer 3
    Stillliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schifffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.
  4. Ziffer 4
    Ist auf stillliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  5. Ziffer 5
    Schiffe gemäß Ziffer eins, Litera b,, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068387