Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1704Paragraph 1704
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und SchwimmkörpernParagraph 17 Punkt 04, Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins, ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,
auf denen sich Fahrgäste befinden,
die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,
die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß Paragraph 18 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.die bei Eisgang (Paragraph 17 Punkt 03,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.
Stillliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schifffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.
Ist auf stillliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.Schiffe gemäß Ziffer eins, Litera b,, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068387