Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Teil
Geltungsbereich
§ 0.01Paragraph 0.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Ziffer eins, einschließlich der Grenzstrecken der Donau.
Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der Paragraphen 20 Punkt 01 und 20 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 30 Punkt 02,;
für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Litera a,
Die Bestimmungen des 4. Teiles (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.Die Bestimmungen des 4. Teiles (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Ziffer 3, Litera a,
Die Bestimmungen des 5. Teiles (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten für den Wiener Donaukanal und die March.
Die Bestimmungen des 6. Teiles (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.Die Bestimmungen des 6. Teiles (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
NOR40068187