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§ 2001 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 200113.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2001

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Teil

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

Paragraph 20 Punkt 01

Vorschriften für die österreichisch - deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. Ziffer eins
    Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. Ziffer 2
    Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. Litera a
      in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    2. Litera b
      abweichend von Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 2, die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, zu beachten.
  4. Ziffer 4
    Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Paragraphen 14 Punkt 01, Ziffer 2 und 16 Punkt 08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  6. Ziffer 6
    Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  7. Ziffer 7
    Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der Paragraphen 11 Punkt 01, 11 Punkt 02, Ziffer eins, 2 und 5, 11 Punkt 03 bis 11 Punkt 05, 11 Punkt 08, 11 Punkt 10 Ziffer eins bis 5, 11 Punkt 11 Ziffer eins bis 12,
    11.12 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10, 17.01 bis 17.06, 18.01 Ziffer eins, 2 und 4 sowie des 6. Teiles.
  8. Ziffer 8
    Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
    1. Litera a
      Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
    2. Litera b
      Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des Paragraph 6 Punkt 04, Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

Schlagworte

Wehrarm, Ladeplatz, Ladestelle, Löschstelle, Anlegestelle

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068396