Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2002Paragraph 2002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 20.02Paragraph 20 Punkt 02
Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stillliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.
Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.
Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des Paragraph 18 Punkt 01, verboten.
Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.Die Abhaltung von Veranstaltungen (Paragraph 11 Punkt 13,) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (Paragraph 16 Punkt 09,) sind verboten.
Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.Das Verbot der Ziffer 4, gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2009,) Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der Paragraphen 11 Punkt 02 bis 11 Punkt 05, 11 Punkt 07, 11 Punkt 08, 11 Punkt 11 bis 11 Punkt 14, 12 Punkt 01 bis 12 Punkt 03, 13 Punkt 04 bis 13 Punkt 06, 15 Punkt 01, 15 Punkt 02, 16 Punkt 06 und 17 Punkt 01 bis 17 Punkt 06,
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40110570