Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.04Paragraph 3 Punkt 04
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068223