Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.09Paragraph 3 Punkt 09
Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muss den Bestimmungen des § 3.08 Z 1 lit. a entsprechen.zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muss den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, entsprechen.
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b;die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,;
ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, dass es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:
drei Topplichter statt der Topplichter gemäß Z 1 lit. a in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter gemäß Z 1 lit. a.drei Topplichter statt der Topplichter gemäß Ziffer eins, Litera a, in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a,
Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter gemäß den Z 1 lit. a und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter gemäß den Ziffer eins, Litera a und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068228