Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 311Paragraph 311
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.11Paragraph 3 Punkt 11
Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
Koppelverbände müssen führen:
das Topplicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;das Topplicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, auf jedem Fahrzeug.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a, in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068230