Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 312Paragraph 312
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in FahrtParagraph 3 Punkt 12, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
Zusätzlich zu den Lichtern gemäß Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:Zusätzlich zu den Lichtern gemäß Ziffer eins, kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068231