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§ 313 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31313.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 313

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 13

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. Litera a
      ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein; es kann jedoch in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein;
    2. Litera b
      Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
      1. Sub-Litera, a, a
        gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse;
    3. Litera c
      das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, Dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht gemäß Litera a, durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
  2. Ziffer 2
    Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter gemäß Ziffer eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  3. Ziffer 3
    Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter gemäß Ziffer eins, führen.
  4. Ziffer 4
    Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  5. Ziffer 5
    Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
    1. Litera a
      Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
    2. Litera b
      Seitenlichter und Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
    3. Litera c
      wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt, ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
  6. Ziffer 6
    Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
    ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
  7. Ziffer 7
    Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Ziffer eins bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068232