Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger FahrzeugeParagraph 3 Punkt 18, Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich ein rotes Licht, das geschwenkt wird, zeigen; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068237