Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 320Paragraph 320
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegenrömisch zwei.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim StillliegenParagraph 3 Punkt 20, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband, muss beim Stillliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss zwei gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter gemäß Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter gemäß Ziffer eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 ist nicht erforderlich,Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 3 ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den Paragraphen 3 Punkt 23 und 3 Punkt 27 genannten Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068239