Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 323Paragraph 323
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.23Paragraph 3 Punkt 23
Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16 Z 1 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068242