Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 325Paragraph 325
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.25Paragraph 3 Punkt 25
Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Unbeschadet der Auflagen gemäß Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068244